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Alberts - Versicherungsmakler oHG
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Es gibt verschiedene Gründe warum ein privat Krankenversicherter seiner jetzigen PKV den Rücken kehrt und in die gesetzliche (GKV) zurück möchte.
Nur wie geht das, ist eine Frage die häufiger gestellt wird. Wir möchten Ihnen ein paar Denkanstöße bzw. Stichworte an die Hand geben. Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der ständigen Änderungen durch den Gesetzgeber nicht immer die Aktualität gewährleisten können. Daher übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Angaben.
Fällt der Verdienst unter die Versicherungspflichtgrenze, dann müssen die Versicherten in aller Regel wieder zurück in die GKV. Diese Situation kann durch folgende Ereignisse eintreten:
Durch die Mitteilung an den Arbeitgeber sorgt dieser für die Anmeldung in der GKV. Durch die Wahlfreiheit kann der, vormals PKV versicherte, Arbeitnehmer selbst das Unternehmen für die gesetzliche Absicherung auswählen.
Als Arbeitnehmer, der in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist, wird nun versicherungspflichtig und geht in die gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zurück.
Voraussetzung:
Der Clou, sobald ein neues Beschäftigungsverhältnis begonnen wird, kann der Versicherte in der GKV verbleiben. Auch dann, wenn das Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt.
Sollten Sie momentan keine Zeit für eine Beratung haben, so benutzen Sie bitte unser Kontaktformular um uns eine Nachricht zu übersenden. Wir rufen Sie gerne zurück. Oder nutzen Sie auch gerne diese e-Mail: infoline@agentur-alberts.de
Natürlich haben Sie die Möglichkeit Ihren Schutz, bei der GKV, wieder auf das gewohnte Niveau der privaten Krankenversicherung zu bringen. Hierzu benötigen Sie einige Zusatzversicherungen von der privaten Krankenversicherung.
Ambulante Krankenzusatzversicherung
Zahnzusatzversicherung zur GKV
Bitte beachten Sie auch die Möglichkeit, die bereits bestehende Absicherung in der PKV, durch ein Tarifwechsel - meist ohne erneute Gesundheitsüberprüfung - der GKV anzupassen. Auch sollten Sie sich Gedanken über eine Anwartschaftversicherung machen, um eine spätere mögliche Rückkehr in die PKV zu ermöglichen.
Im Gegensatz zu dem Angestellten, der nur mit dem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze in die PKV gekommen ist, fällt das Einkommen bei dem Selbständigen nicht ins Gewicht. Hier ist nur der Status Selbständig entscheidend.
Solange das Gewerbe betrieben wird, besteht auch keine Möglichkeit wieder zurück in die GKV zu wechseln.
Nur wenn das Gewerbe abgemeldet und damit die Selbständigkeit aufgegeben wird, kann (!) evtl. in eine gesetzliche Kasse - auf Antrag - gewechselt werden. Meist wird hierzu aber ein neues Arbeitsverhältnis benötigt.
Sollten Sie nun nach der Selbständigkeit in die Arbeitslosigkeit fallen, können Sie nur in die GKV wechseln, wenn Sie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Haben Sie kein Anspruch auf Arbeitslosengeld so ist ein Wechsel von der PKV zurück in die GKV nicht möglich. Somit sollten Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Versicherungsunternehmen über die Möglichkeit der Beitragsreduzierung informieren und beraten. Dies kann durch die Kürzung der Leistung oder die Anhebung der Selbstbeteiligung erfolgen.
Versicherungsnehmer, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, können- in der Regel - nicht mehr zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln !
Unabhängig der bisherigen Tätigkeit als
Es gibt aber noch eine kleine Ausnahme. Aber wirklich nur eine kleine und diese ist auch noch kompliziert. Und erst recht schwierig zu erklären.
Zuständig ist folgender Gesetzestext (Auszug)
§ 6 Versicherungsfreiheit
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
Hört sich nicht einfach an. Der Schlüssel liegt in den Worten "letzten fünf Jahren".
Nun bedeutet das folgendes:
Ist der heutige PKV Versicherte erst mit 52 Jahren von der GKV in die private Krankenversicherung (PKV) gewechselt - so und nun kommt's - so kann der Wechselwillige PKV Versicherte auch mit 55 Jahren noch in die GKV zurückkehren - wenn für ihn Versicherungspflicht eintritt.
Dies gilt auch noch für den 56 und 57 jährigen! Solange jedenfalls wie in dem Zeitraum der letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht noch mindestens eine Mitglieds-Zeit in der gesetzlichen Versicherung fällt.
Diese Ausnahme kommt nicht häufig in der Praxis vor, aber ist möglich. Dazu nehmen Sie bitte Kontakt mit der GKV auf.
EU Bürger mit GKV Wahlrecht Ihrer Heimat, - NICHT Deutschland - auch selten und schwierig der GKV zu erklären. Können in der GKV verbleiben.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze, bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Sie legt damit die Marktabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung fest.
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Geprägt sind die letzten Wochen von der Diskussion um das "AUS" für die sogenannten „Billigtarife oder Einsteigertarife“ der privaten Krankenversicherer (PKV). Namhafte Versicherer haben (bzw. werden) ihre Tarife in diesem Segment geschlossen und denken mittlerweile sogar über die Schließung des eigenen Vertriebs von der privaten Krankenversicherung nach.
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