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Der Weg von der PKV zurück in die GKV

Es gibt verschiedene Gründe warum ein privat Krankenversicherter seiner jetzigen PKV den Rücken kehrt und in die gesetzliche (GKV) zurück möchte.

Nur wie geht das, ist eine Frage die häufiger gestellt wird. Wir möchten Ihnen ein paar Denkanstöße bzw. Stichworte an die Hand geben. Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der ständigen Änderungen durch den Gesetzgeber nicht immer die Aktualität gewährleisten können. Daher übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Angaben.

Versicherungsnehmer ist Angestellter unter 55 Jahre alt

Fällt der Verdienst unter die Versicherungspflichtgrenze, dann müssen die Versicherten in aller Regel wieder zurück in die GKV. Diese Situation kann durch folgende Ereignisse eintreten:

  • Absenken der Arbeitszeit, z.B. der Wechsel von Vollzeit.- in eine Teilzeittätigkeit
  • Gehaltsverzicht, wird immer gerne genommen.......
  • Verzicht auf Sonderzahlungen, Dienstwagen etc.
  • Entgeltumwandlung - Durch Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge lässt sich evtl. die Versicherungspflichtgrenze unterschreiten
  • Lebensarbeitszeitkonto, Ihr derzeitiges Einkommen in die Zukunft verschieben, ist aber eher selten
  • Für mindestens ein Jahr ins Ausland gehen, auch selten

Durch die Mitteilung an den Arbeitgeber sorgt dieser für die Anmeldung in der GKV. Durch die Wahlfreiheit kann der, vormals PKV versicherte, Arbeitnehmer selbst das Unternehmen für die gesetzliche Absicherung auswählen.


Nicht immer rechnet sich der persönliche Ausstieg aus der PKV. Besonders wenn das Ziel, die GKV, meist nur über den Weg der Lohnkürzung geht. Da kann manchmal auch ein Beratungsspräch helfen, welches Ihnen zeigt, dass auch einige wenige private Krankenversicherer in der Lage sind, eine Familie mit stabilen Beiträgen abzusichern. Auch für später. Wir freuen uns über Ihren Anruf.


Thema Arbeitslosigkeit

Als Arbeitnehmer, der in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist, wird nun versicherungspflichtig und geht in die gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zurück.

Voraussetzung:

  • Noch keine 55 Jahre alt
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II

Der Clou, sobald ein neues Beschäftigungsverhältnis begonnen wird, kann der Versicherte in der GKV verbleiben. Auch dann, wenn das Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt.  


Sollten Sie momentan keine Zeit für eine Beratung haben, so benutzen Sie bitte unser Kontaktformular um uns eine Nachricht zu übersenden. Wir rufen Sie gerne zurück. Oder nutzen Sie auch gerne diese e-Mail:  infoline@agentur-alberts.de


Natürlich haben Sie die Möglichkeit Ihren Schutz, bei der GKV, wieder auf das gewohnte Niveau der privaten Krankenversicherung zu bringen. Hierzu benötigen Sie einige Zusatzversicherungen von der privaten Krankenversicherung.

Ambulante Krankenzusatzversicherung

Zahnzusatzversicherung zur GKV

Bitte beachten Sie auch die Möglichkeit, die bereits bestehende Absicherung in der PKV, durch ein Tarifwechsel - meist ohne erneute Gesundheitsüberprüfung - der GKV anzupassen. Auch sollten Sie sich Gedanken über eine Anwartschaftversicherung machen, um eine spätere mögliche Rückkehr in die PKV zu ermöglichen. 


Versicherungsnehmer ist Selbstständig

Im Gegensatz zu dem Angestellten, der nur mit dem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze in die PKV gekommen ist, fällt das Einkommen bei dem Selbständigen nicht ins Gewicht. Hier ist nur der Status Selbständig entscheidend.

Solange das Gewerbe betrieben wird, besteht auch keine Möglichkeit wieder zurück in die GKV zu wechseln.

Nur wenn das Gewerbe abgemeldet und damit die Selbständigkeit aufgegeben  wird, kann (!) evtl. in eine gesetzliche Kasse - auf Antrag - gewechselt werden. Meist wird hierzu aber ein neues Arbeitsverhältnis benötigt.

Sollten Sie nun nach der Selbständigkeit in die Arbeitslosigkeit fallen, können Sie nur in die GKV wechseln, wenn Sie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Haben Sie kein Anspruch auf Arbeitslosengeld so ist ein Wechsel von der PKV zurück in die GKV nicht möglich. Somit sollten Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Versicherungsunternehmen über die Möglichkeit der Beitragsreduzierung informieren und beraten. Dies kann durch die Kürzung der Leistung oder die Anhebung der Selbstbeteiligung erfolgen.


Versicherungsnehmer ist Angestellter/Selbstständig und über 55 Jahre alt

Versicherungsnehmer, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, können-  in der Regel - nicht mehr zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln !

Unabhängig der bisherigen Tätigkeit als

  • Angestellter
  • Angestellter mit Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze
  • Selbständiger
  • Angestellter bzw. Selbständiger wird arbeitslos

Es gibt aber noch eine kleine Ausnahme. Aber wirklich nur eine kleine und diese ist auch noch kompliziert. Und erst recht schwierig zu erklären. 

Zuständig ist folgender Gesetzestext (Auszug)

Paragraf 6 Absatz 3 a des Sozialgesetzbuchs V

§ 6 Versicherungsfreiheit

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

Hört sich nicht einfach an. Der Schlüssel liegt in den Worten "letzten fünf Jahren".

Nun bedeutet das folgendes:

Ist der heutige PKV Versicherte erst mit 52 Jahren von der GKV in die private Krankenversicherung (PKV) gewechselt - so und nun kommt's - so kann der Wechselwillige PKV Versicherte auch mit 55 Jahren noch in die GKV zurückkehren - wenn für ihn Versicherungspflicht eintritt.

Dies gilt auch noch für den 56 und 57 jährigen! Solange jedenfalls wie in dem Zeitraum der letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht noch mindestens eine Mitglieds-Zeit in der gesetzlichen Versicherung fällt.

Diese Ausnahme kommt nicht häufig in der Praxis vor, aber ist möglich. Dazu nehmen Sie bitte Kontakt mit der GKV auf.


EU Bürger mit GKV Wahlrecht Ihrer Heimat, - NICHT Deutschland -  auch selten und schwierig der GKV zu erklären. Können in der GKV verbleiben.


Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze, bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Sie legt damit die Marktabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung fest. 


Fragen Sie auch Ihre Verbraucher-Beratung vor Ort.

Unsere kostenlose Beratung erhalten Sie in unserem Büro in Hamburg, auch gerne am Telefon. Wir freuen uns über Ihren Anruf. Sollten Sie momentan keine Zeit für eine Beratung haben, so benutzen Sie bitte unser Kontaktformular um uns eine Nachricht zu übersenden. Wir rufen Sie gerne zurück.

Oder nutzen Sie auch gerne diese e-Mail:  infoline@agentur-alberts.de

Schützen Sie sich und Ihre Familie vor Lockangeboten und nutzen Die Möglichkeit sich bei uns beraten zulassen.


Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung

Geprägt sind die letzten Wochen von der Diskussion um das "AUS" für die sogenannten  „Billigtarife oder Einsteigertarife“ der privaten Krankenversicherer (PKV). Namhafte Versicherer haben (bzw. werden) ihre Tarife in diesem Segment geschlossen und denken mittlerweile sogar über die Schließung des eigenen Vertriebs von der privaten Krankenversicherung nach.


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